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Hier die Satzung als "bdf"
Auszug der Finanz- und
Beitragsordnung § 7 und § 8 als "pdf"
Satzung
des
Eisenbahner Sportvereins Insel Fehmarn e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.
Der am 17. Nov. 1966 in Burg auf Fehmarn gegründete Sportverein führt
den Namen Eisenbahner Sportverein –abgekürzt ESV- Insel Fehmarn e.V.. Der
Verein hat seinen Sitz in Puttgarden.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der VR-Nr. 382
OL eingetragen.
2.
Der ESV Insel Fehmarn e.V. ist Mitglied des Kreissportverbandes
Ostholstein e.V., des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. des
Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine und soweit erforderlich, der
Fachverbände, wenn die Sportart im Verein aktiv ausgeübt wird.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendbildung
erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Organen, Ausschussmitgliedern, Kassenprüfern und Beauftragten werden die
notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den
Verein entstanden sind, erstattet.Die Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig
§ 2
Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.
Über den schriftlichen Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand. Er
ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
3.
Es werden unterschieden: a) aktive
Mitglieder
b) Förderer des Vereins und
c) Ehrenmitglieder
§
3
Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus
dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der den
Eingang bestätigt.
2.
Der Austritt ist zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3 Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand
ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Pflichten
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens und
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreiben zuzustellen.
§ 4
Beiträge
1.
Die Höhe des monatlichen Beitrages sowie außerordentlicher Beiträge
werden bei Bedarf
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zahlungsart und Zeitpunkt der
Fälligkeit enthält die Finanz- und Beitragsordnung.
2.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Wahlrecht allen
Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 21.Lebensjahr zu.
2.
Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der
Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen und dort das Wort
erhalten.
3.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.
Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Sie
müssen bei der Wahl anwesend sein oder vorher ihr Einverständnis zur Wahl
schriftlich erklärt haben. Bei der Wahl zum Jugendsprecher ist das
Mindestalter 14 Jahre.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Monat des
Geschäftsjahres statt. Der Termin muß drei Wochen vorher durch schriftliche
Mitteilung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden.
3.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und
müssen zehn Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
4.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
Anmerkung :
Der Bundesgerichtshof
(2.Zivilsenat) hat am 25.Januar 1982 für alle Vereine der Bundesrepublik
Deutschland eine bislang bestehende Rechtsunsicherheit
bereinigt.
Wichtig :
Bei allen
Beschlussfassungen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nur nach der
Anzahl von Ja- und Nein- Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Ab sofort gilt das als verbindliche Auslegung des BGB,
das vorschreibt, es entscheide die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Mehrheit bedeutet im Sinne des Gesetzes die Mehrheit der Ja- und Nein-
Stimmen. Enthalten sich Mitglieder, dann wird dieser
Stimmenanteil so behandelt, als ob die Mitglieder, die Enthaltungen
abgegeben haben, gar nicht erschienen wären.
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden
beantragt hat. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
7.
Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag.
§ 8
Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugend- und
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Schriftführer oder eines ernannten Protokollführers und Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
1.
Der Vorstand arbeitet :
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, 2,Vorsitzenden, Kassenwart und
Schriftführer
b) als Gesamtvorstand : bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand, dem Jugendleiter , den Leitern für Öffentlichkeitsarbeit,
Unterhaltung der Sportanlagen und Wirtschaftsbetrieb und den Leitern der
Abteilungen.
2.
Vorstand im Sinne des BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende
und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei zusammen sind vertretungs-berechtigt. Der
2.Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des
1.Vorsitzenden aus.
3.
Die Amtszeit der unter 1. aufgeführten Vorstandsmitglieder beträgt
drei Jahre. Die Wahlperioden des 1.Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden sind so
versetzt, daß die Amtszeit des 2.Vorsitzenden zwei Jahre nach der Wahl des
1.Vorsitzenden beginnt.
4.
Die Wahlen für den geschäftsführenden
Vorstand und die Mitglieder des Gesamtvorstandes, für Öffentlichkeitsarbeit,
Unterhaltung der Sportanlagen, Wirtschaftsbetrieb erfolgen durch die
Mitgliederversammlung. Geheime Wahl wird auf Antrag durchgeführt. Wiederwahl
ist zulässig.
5.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so
ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Nachfolger einzusetzen.
6.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Der geschäftsführende Vorstand
ist für die Aufgaben zuständig, die einer schnellen Erledigung bedürfen oder
deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der
geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Gesamtvorstand über seine
Tätigkeit.
7.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
8.
Der geschäftsführende Vorstand und der Leiter für
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen
der Abteilungen beratend teilzunehmen.
§ 10
Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie
werden durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
2.
Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geführt.
Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3.
Die Abteilungsleiter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der
Abteilungen gewählt, ebenso der stellvertretende Abteilungsleiter und vom
geschäftsführenden Vorstand bestätigt. Der Abteilungsleiter wird für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Der stellvertretende Abteilungsleiter wird
jährlich gewählt. Die Abteilungsversammlungen werden durch Aushang an der
Anschlagtafel im Sportheim und - soweit möglich - durch Aushang an den
Sportstätten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
einberufen. Die Abteilungsversammlungen müssen zeitlich vor
der Mitgliederversammlung stattfinden.
4.
Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
5.
Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit durch den Kassenwart
geprüft werden.
§ 11
Kassenprüfer und
Kassenprüfung
1.
Für die Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer aus der
Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel für 2 Jahre zu wählen. Eine
Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig. Die Kassenprüfung muss nach
Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Geschäftsjahr ist
Kalenderjahr.
2.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3.
Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich nur auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Belege und Buchungen. Die Prüfung beinhaltet nicht
die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
4.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht
über die Kassenprüfung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.
§ 12
Jugendversammlung und
Jugendleiter
1.
Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter als Mitglied des
Gesamtvorstandes mit Stimmrecht.
2.
Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Kindern und
Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 21.Lebensjahr und dem
Jugendleiter.
3.
Die Mitgliederversammlung bestätigt den von der Jugendversammlung
gewählten Jugendleiter als Vorstandsmitglied.
4.
Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Satzung des Vereins
eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den
Gesamtvorstand. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13
Haftpflicht
Der Verein haftet für alle Mitglieder durch
die mit dem Versicherungsbüro beim Landessportverband Schleswig-Holstein
eingegangenen Versicherungen. Für alle übrigen Schäden und Sachverluste
haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese außerordentliche
Mitgliederversammlung faßt keine weiteren Beschlüsse.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher
EisenbahnerSportvereine e. V. in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Sport zu verwenden
hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt laut Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlungvom 04. Oktober 1980 in Kraft.Eingearbeitet
sind die 1. Änderung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28.Januar 2003 und die 2. Änderung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2011.
Auszug aus der Finanz- und Beitragsordnung
§7
Beiträge
Die Höhe
der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge betragen ab
01.Januar 2010 monatlich:
Einzelmitglieder 4,00 €
Jugendliche
bis 18 Jahre 2,50 €
Ehepaare 7,00 €
Familien
mit 2 und mehr Kindern bis zum Vollendeten 18.Lebensjahr 9,50 €
Förderer 3,00 €, 2,00 €, 1,00 €
§ 8
Zahlung der Beiträge
Die
Mitgliederbeiträge werden grundsätzlich im Banklastschriftverfahren für ein
Viertel- jahr am 1.Feb., 1.Mai, 1.Aug., 1.Nov. eingezogen. Jahresbeiträge
bis 12,-- € werden am 1.Mai eingezogen. Gebühren, die dem Verein durch
Zurückweisung der Lastschrift entstehen, werden dem Mitglied mit dem
nächsten Beitragseinzug angelastet.
Die
Barzahlung der Mitgliedsbeiträge oder eine andere Zahlungsart ist nur
zulässig, wenn der Jahresbeitrag im Januar für das laufende Jahr im Voraus
entrichtet wird. Tritt das Mitglied im Laufe des Jahres aus den Verein aus,
so werden die anteiligen Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
Mitglieder,
die mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können auf Beschluss
des
Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand
entscheidet, ob die ausstehenden Beiträge auf dem Rechtswege eingetrieben
werden sollen.
Bankverbindung:
Volksbank Ostholstein Nord eG
Blz 213 900 08
Konto-Nr. 1 064 053
Steuernummer: 22.298.7000.9
Datenschutzhinweise nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Persönliche
Angaben von unseren Mitgliedern werden auf herkömmlichen Karteikarten und
elektronisch gespeichert.
Diese
Angaben werden bei Bedarf innerhalb der Verbandsstrukturen an übergeordnete
Stellen weitergegeben.Eine Weitergabe von Mitglieder-Daten an „Fremde/
Dritte/Außenstehende“ findet nicht statt.
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